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AGB.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferungs­bedingungen

1.

Zahlungsbedingungen innerhalb von 14 Tagen netto.

2.

Die Mengen werden nach Möglichkeit genau geliefert. Bei der Herstellung verschiedener Artikel unvermeidbare Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 Prozent müssen abgenommen werden.

3.

Die Gegenstände und Waren werden nach Angaben des Bestellers angefertigt und bearbeitet. Die in der Holz- und Pappenverarbeitung unvermeidlichen Toleranzen in Maß und Güte überschreiten nicht die branchenüblichen Grenzen. Für falsche Maßangaben, Zeichnungs- und Konstruktionsfehler und sonstige Irrtümer von Seiten des Bestellers haften wir nicht.

4.

Für gelieferte Kisten, Behälter, Paletten, Kartons und Holz/Pappe-Kombinationen übernehmen wir die Gewähr im Rahmen der üblichen Haftung für ausreichende Tragfähigkeit, Materialstärke und -güte, wenn uns der Besteller genaue Angaben über Art und Gewicht des Packgutes, Transportart und Beanspruchung der Verpackung macht.

5.

Für Verpackungsarbeiten gelten gesonderte Geschäftsbedingungen, welche der Auftragsbestätigung beigefügt werden.

6.

Angebote und Preise sind freibleibend bis diese durch unsere Auftragsannahme schriftlich bestätigt sind.

7.

Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn Frankolieferung bis zum Bestimmungsort vereinbart ist.

8.

Lieferfristen sind unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Ereignisse höherer Gewalt, Streiks oder Betriebsstockungen berechtigen uns, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben ohne Schadensersatzverpflichtung.

9.

Für die Zahlung gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen.

10.

Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit Fertigstellung der Waren. Die Zahlung darf wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Auftraggebers nicht zurückgehalten werden. Für Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

11.

Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung und bis zum Eingang der Barmittel für alle etwa angenommenen Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsmittel. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Werden die Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer sofort sein Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder neuen Gegenstand an uns ab.

12.

Der Käufer ist berechtigt, über die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, darf sie aber weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Etwaige Pfändungen oder jede andere Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Gerät er mit der Anzeigepflicht in Verzug, so können wir Rückgabe der Waren verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

13.

Des Weiteren ist der Käufer verpflichtet, uns jegliche Unterstützung bei der Intervention gegen den Vollstreckungsgläubiger zu gewähren.

14.

Der Käufer ist bei der Zahlungseinstellung verpflichtet, uns sofort die noch vorhandenen Bestände bekanntzugeben; er ist mit dem Tage der Zahlungseinstellung nicht mehr verfügungsberechtigt.

15.

Etwaige Beanstandung der Waren kann nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Empfang derselben erfolgt, spätestens jedoch innerhalb 10 Arbeitstagen.

16.

Alle mündlichen oder telefonischen Vereinbarungen bedürfen, um bindend zu sein, schriftlicher Bestätigung.

17.

Diese Verkaufs- und Geschäftsbedingungen sind Inhalt des Kaufvertrages. Nichteinhaltung getroffener Vereinbarungen seitens des Käufers entbinden uns von der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Schreibt der Käufer seine Einkaufsbedingungen vor, gelten diese als von uns nicht anerkannt, sofern wir denselben nicht ausdrücklich in schriftlicher Form zustimmen.

Geschäfts­bedingungen Verpackungen

1. Geltungsbereich

1.1

Unsere Allgemeinen Verpackungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verpackungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verpackungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verpackungsbedingungen abweichender Bedingungen unsere Leistung vorbehaltlos erbringen.

1.2

Unsere Verpackungsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Vertrage mit dem Auftraggeber.

1.3

Unsere Verpackungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BG

1.4

Sollten durch uns zusätzlich speditionelle Dienstleistungen, Transportaufträge und/oder Einlagerungen für den Auftraggeber zu erledigen sein, so gelten hierfür abweichend von unseren Allgemeinen Verpackungsbedingungen die ADSp, neueste Fassung. Wir weisen ausdrücklich auf die in den ADSp vorgesehenen Haftungsbegrenzungen hin, die im Anhang unserer Allgemeinen Verpackungsbedingungen abgedruckt sind.

2. Vertragsschluss

2.1

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend. Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist alleine unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2

Sämtliche bei Vertragsschluss zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen sind vollständig schriftlich niedergelegt.

2.3

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen stehen uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu; diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

Das Fertigen von Abschriften bedarf ebenfalls unserer Zustimmung

3. Preise - Zahlung

3.1

Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2

Der Abzug von Skonto und sonstige Abzüge bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

3.3

Ergeben sich bei der Abwicklung des Vertrages unvorhersehbare, erschwerte Arbeitsbedingungen oder verzögert sich die Abwicklung aus Grün-den, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend dem zu erbringenden Mehraufwand angemessen zu erhöhen. Dies gilt insbesondere, sofern im Betrieb des Auftraggebers zusätzliche Stillstands-kosten des von uns eingesetzten Personals anfallen.

3.4

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, wenn der Gegenanspruch des Bestellers rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Mängeln, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie unsere Forderung. Für das Zurückbehaltungsrecht gilt die Einschränkung generell nicht, soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhalt-nis beruhen.

4. Verpflichtungen des Auftraggebers

4.1

Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben. Ferner ist Voraussetzung dass der Auftraggeber die Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes zutreffend schriftlich bekannt gegeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren.

4.2

Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, bei welchen Gütern weitergehende Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.

4.3

Der Auftraggeber hat uns schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk- Carrier), aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben.

4.4

Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich.

4.5

Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Be-trieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen.

4.6

Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung des Verpackungsauftrages zu übermitteln.

4.7

Der Auftraggeber ist für die ausreichende Versicherung der zu verpackenden bzw. verpackten Güter (z.B. Transport-, Lager, Feuerversicherung) verantwortlich. Soweit wir für den Auftraggeber eine Versicherung abschließen sollen, ist hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Die damit verbundenen Aufwendungen sind von unseren Preisen nicht umfasst, sondern von dem Auftraggeber gesondert zu tragen.

5. Leistungszeiten - Verzug

5.1

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen ist für die Leistungszeit unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

5.2

Die Leistungszeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse angemessen, soweit die Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung bei uns oder an anderen Stellen eintreten, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung. Wir sind verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Behinderung mehr als einen Monat an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir unverzüglich erstatten.

5.3

Geraten wir infolge leichter Fahrlässigkeit mit der Leistung in Verzug, so ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz statt der Leis-tung) auf 5% des Vertragspreises der verspäteten Leistung beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit.

6. Gefahrenübergang

Soweit nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab Verladung Ausgangsfahrzeug auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt. Der gesetzliche Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleibt unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an unseren Verpackungsmaterialien bis zum Ausgleich aller bereits entstandenen Verbindlichkeiten des Auftraggebers uns gegenüber vor. Sofern zwischen dem Auftraggeber und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo.

8. Mängelhaftung

8.1

Soweit nichts anderes vereinbart, verpacken wir gemäß Verpackungsrichtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung (HPE) e.V. sowie bei Verpackungen für See- und Landtransporte unter Beachtung der Vorgaben der jeweils einschlägigen CTU-Packrichtlinien und des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC).

8.2

Ist Bestandteil unserer Verpackungsleistung das Anbringen eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes, ist als Beschaffenheit unserer Leistung der vereinbarte Konservierungszeitraum gerechnet ab Verpackungsdatum einzuhalten. Eine Haltbarkeitsgarantie ist mit dieser Vereinbarung nicht abgegeben. Für Korrosionsfälle nach Ablauf des vereinbarten Konservierungszeitraums haften wir nicht. Beauftragt uns der Auftraggeber damit, bereits durch den Auftraggeber oder Dritte verpackte Gegenstände zu verpacken, ist die Haftung für Korrosionsschaden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir uns zur Aufbringung eines Korrosionsschutzes ausdrücklich verpflichtet haben. Entsprechendes gilt bei der Verpackung von gebrauchten Verpackungsgegenständen.

8.3

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber daneben nur nach Maßgabe von Ziff. 9 zu.

8.4

Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Abweichend von Satz 1 verjähren Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.5

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Entgegennahme des verpackten Gutes am Ablieferungsort die Verpackung auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen. Soweit diese Untersuchung Mängel erkennen lässt, ist der Auftraggeber zur Wahrung seiner Mängelansprüche verpflichtet, eine schriftliche Ruge auszusprechen.

8.6

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Verpackungsleistung zu erbringen. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als bei einer konservierenden Verpackung diese aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. zollrechtlicher Inspektion oder Sicherheitsüberprüfung nach LuftSiG) geöffnet oder beschädigt wurde. Beauftragt uns der Auftraggeber damit, bereits durch den Auftraggeber oder Dritte verpackte Gegenstande zu verpacken, haften wir für Schäden des verpackten Gutes nur, soweit der Auftraggeber nachweist, dass diese auf einen Mangel unserer Verpackungsleistung zurückzuführen sind. Wir haften nicht für Schäden, deren Ursache in einer mangelhaften Verpackung durch den Auftraggeber oder Dritte liegt.

Wir sind nicht verpflichtet, das verpackte Gut bei Entgegennahme auf vorhandene Beeinträchtigungen zu untersuchen.

9. Haftung

9.1

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits beruhen. Wesentliche Vertrags-pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9.2

Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fallen auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung pro Schadensereignis begrenzt. Die Deckungssumme für unsere Haftpflichtversicherung beträgt € 1 Mio. je Schadensereignis. Die Versicherungssumme ist auf € 4 Mio. je Versicherungsjahr maximiert.

Detailinformationen bzgl. des Versicherungsschutzes stellen wir dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung. Soweit der Versicherer leistungs-frei ist (z.B. durch Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschlüsse) haften wir mit eigenen Ersatzleistungen; in diesem Falle ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden be-grenzt.

9.3

Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.

9.4

Soweit nicht in den Ziff. 9.1 bis 9.3 anderweitig geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

9.5

Unter Berücksichtigung der Regelung von Ziff. 9.2 steht es dem Auftraggeber frei, wegen des besonderen Risikos einen weitergehenden Versicherungsschutz zu verlangen. Soweit wir in der Lage sind, eine weitergehende Versicherung zugunsten des Auftraggebers abzuschließen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die anfallende Mehrprämie zu übernehmen.

10. Haftungs­freizeichnungen zugunsten Dritter

Soweit im Vorstehenden die uns treffende Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Ansprüche, die der Auftraggeber gegenüber unseren Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern geltend macht.

11. Gerichtsstand - Schriftform - Geltungsbereich - Salvatorische Klausel

11.1

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen, so ist für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten das für unseren Wohnsitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig; wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.

11.2

Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

11.3

Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

Geschäfts­bedingungen Gefahrgut­verpackungen

Als Versender im Sinne der einschlägigen Vorschriften gilt in jedem Falle der Auftraggeber. Der OVG mbH ist es rechtlich nicht gestattet, als Versender aufzutreten. Dementsprechend hat der Auftraggeber für die vollständige und korrekte Erstellung der erforderlichen Begleitpapiere eigenverantwortlich zu sorgen. Die Erstellung, Änderung oder Ergänzung von Begleitpapieren durch Personal der OVG mbH entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Klassifizierungsangaben im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Jede Haftung für Schäden, die aus falschen Klassifizierungsangaben resultieren, übernimmt der Auftraggeber.

Radioaktive Stoffe müssen vor Anlieferung angemeldet werden. Das gilt ebenfalls für Stoffe, die aufgrund Ihres Gefahrenauslösers ein Höchstmaß an Gefährdung für Mensch und Umwelt darstellen. Die OVG mbH ist unabhängig von der Art des Gefahrgutes berechtigt, dessen Annahme zu verweigern.

Anhang: ADSp 23 Haftungs­begrenzungen

23.1

Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt.

23.1.1

auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;

23.1.2

bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;

23.1.3

bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm;

23.1.4

in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

23.2

Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht

  • der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
  • des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3

Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschaden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.

23.4

Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Guter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

23.5

Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4



Stand: 25.11.2025